Studiengebühren
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- Die Studiengebühren betragen z. Z. 510 € pro Semester. Ratenzahlung ist möglich und beträgt 88,00 € pro Monat (6 Raten) bzw. 260,00 € bei 2 Raten.
- Die Prüfungsgebühr beträgt z.Z. 450 €. Die Prüfungsgebühr wird in drei Raten zu je 150 € im 3., 4. und 6. Semester erhoben.
- Die Einschreibegebühr beträgt einmalig z.Z. 80 €. Bei Anmeldung und Bezahlung der Anmeldegebühr vor dem 30.6. eines Studienjahres erfolgt eine Ermäßigung auf 40 €.
Literatur
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- Die VWA bietet ein Kompendium der BWL an. Das 2-bändige Kompendium wird zu Beginn des Wintersemesters an die Studienanfänger verkauft. Der Preis für beide Bände beträgt z.Z. 78 Euro. Das Kompendium deckt einen Großteil der BWL-Vorlesungen im gesamten Studium ab. Weitere Literatur wird von den Dozenten/-innen empfohlen. Insgesamt müssen Sie für das ganze Studium mit ca. 200 Euro für Literatur rechnen (inklusive Kompendium).
Fördermöglichkeiten
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Bildungsprämie - Bis zu 500 Euro jährlich für Weiterbildung
Berufstätige, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 25.600,00 Euro (bei Verheirateten 51.200,00 Euro) nicht übersteigt, erhalten einmal im Jahr einen Prämiengutschein im Wert von bis zu 500,00 Euro. Auch VWA-Studierende können davon profitieren. Mit dem Gutschein können sich die Gebühren für ein VWA-Studium um die Hälfte, höchstens jedoch um 500,00 Euro, reduzieren. Die Prämiengutscheine werden aus Mitteln des BMBF und aus dem Europäischen Sozialfonds der EU gefördert und in rund 450 Beratungsstellen bundesweit ausgegeben.
Details unter www.bildungspraemie.info/
Beratungsstellen in Mannheim
- Bildungsakademie der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald
- Mannheimer Abendakademie und Volkshochschule
- Weiterbildung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar
Für nähere Infos wenden Sie sich bitte direkt dorthin.
Bildungsprämie muss vor Anmeldung zum Studium beantragt werden!
Förderung vom Finanzamt
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2002 sind die Aufwändungen für Fort- und Weiterbildungen sowie für Umschulungen als Werbungskosten absetzbar.
Voraussetzung ist lediglich, dass die Bildungsmaßnahme in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf steht und Aufwändungen subjektiv zur Förderung des Berufes getätigt werden. Dabei ist ausreichend, dass die Aufgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Diese berufliche Veranlassung kann jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein. Weitere Informationen erhalten Sie direkt beim Finanzamt oder Ihrem Steuerberater.
