Betriebswirt (VWA)
A. Als Studierende werden zugelassen:
- Kaufleute und kaufmännische Angestellte, die eine abgeschlossene kaufmännische Lehre und eine danach liegende einjährige kaufmännische Tätigkeit nachweisen;
- Handwerker und in der Industrie Tätige nach abgelegter Meisterprüfung;
- Absolventen einer Fachhochschule für Wirtschaft mit wirtschaftswissenschaftlicher Studienrichtung, wenn sie nach bestandener Diplomprüfung eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt haben;
- sonstige in der Wirtschaft Tätige - gleich ob Selbständige oder Unselbständige - (z.B. Steuerfachgehilfen, Architekten, Ingenieure), wenn sie eine staatlich anerkannte Fachprüfung auf ihrem Berufsgebiet abgelegt haben und insgesamt eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen;
- im öffentlichen Dienst Tätige, wenn ihre Berufstätigkeit wirtschaftliche Kenntnisse voraussetzt und wenn sie die beruflichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Verwaltungsdiplomprüfung erfüllen; Beamte – gleich welcher Laufbahn –, die die Prüfung für den mittleren Dienst oder gehobenen Dienst oder eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben oder die auf andere Weise die Befähigung zum gehobenen Dienst erlangt haben; Angestellte im öffentlichen Dienst mit der Angestelltenprüfung I oder mit der Abschlussprüfung als Verwaltungsfachangestellter;
- Berufstätige mit Abitur oder Fachhochschulreife und mindestens einem Jahr Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich. Der Einstieg ist hier schon nach dem ersten Jahr der Berufsausbildung möglich (ausbildungsbegleitendes Studium)
B. Als Studierender kann zugelassen werden:
- wer die Voraussetzungen als Studierender nach Buchstabe A. bei Studienbeginn noch nicht erfüllt, aber voraussichtlich im Laufe des Studiums erfüllen wird; dabei ist jedoch eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit bei Studienbeginn Voraussetzung;
- wer, ohne die Voraussetzungen nach Ziffer 1. zu erfüllen, aufgrund seiner Vorbildung und seines beruflichen Werdegangs im Sinne der Ziele der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie besonders förderungswürdig erscheint. Über die Zulassung entscheidet der zuständige Fachausschuss.

